Schweiz.

Zürich

Zulassung/Zuständigkeit: Als Qualifikation ist ein kantonales Anwaltspatent erforderlich, welches von der Anwaltsprüfungskommission nach Absolvierung eines mindestens einjährigen Praktikums und entsprechender Prüfungen erteilt wird und gesamtschweizerisch anerkannt ist. Zur Ausübung des Anwaltsberufs ist die Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister erforderlich. Obwohl es sich um ein kantonales Register handelt, können die eingetragenen Rechtsanwälte landesweit vor allen Behörden und Gerichten auftreten. Die staatliche Aufsicht obliegt der kantonalen Aufsichtskommission über Rechtsanwälte; daneben existiert die privatrechtlich organisierte Aufsicht der Berufsverbände.

Anwaltszwang: In der Schweiz besteht vor keinem Gericht ein sogenantes Anwaltszwang, das heisst die Pflicht, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Jeder kann grundsätzlich seine Sache persönlich vorbringen. Wenn der Richter allerdings zur Überzeugung gelangt, dass eine Partei offenbar nicht in der Lage ist, ihre Sache selber zu führen, wird für sie ein Rechtsanwalt, wenn nötig von Amtes wegen (aber auf seine Kosten, wenn er sie tragen kann), bestimmt.

Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger: Natürliche Personen haben einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig sind, d.h. ihnen müssen die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie fŸr die Prozesskosten aufzukommen. Erfasst sind nur die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Anwalts, nicht jedoch die Parteikosten der Gegenseite. Im Strafprozess besteht das Institut der amtlichen Verteidigung. Wenn ein Strafverfahren fŸr die betroffene Person besondere Ð in der kantonalen Strafprozessordnung näher umschriebene - Konsequenzen hat oder haben kann, wenn das Verfahren mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist oder wenn die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht selber gehörig wahrnehmen kann, muss ihr auch ohne Antrag eine amtliche Verteidigung bestellt werden. In den übrigen Fällen haben mittellose Angeschuldigte einen verfassungsmässigen Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn einige Monate Freiheitsstrafe in Aussicht stehen und der Fall fŸr den Betroffenen mit erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Anwaltsgebühren: Grundsätzlich sind die Anwälte in der Festsetzung ihres Ansatzes frei, verbindliche Richtlinien der Berufsorganisationen sind seit einigen Jahren nicht mehr zulässig. Reine Erfolgshonorare jedoch sind nicht erlaubt.

Gebühren-/Kostentragung: Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren und Kosten den Parteien im Verhältnis des Unterliegens auferlegt. Im Kanton Zürich werden die Parteikosten der obsiegenden Partei gemäss Verordnung des Obergerichts Ÿber die Anwaltsgebühren, die Gerichtsgebühren gemäss Verordnung über die Gerichtsgebühren festgesetzt.