Liechtenstein.

Vaduz

 

 

Zulassung/Zustaendigkeit:

Die Erteilung wie der Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt erfolgt durch die Regierung, vertreten durch das Amt fŸr Finanzdienstleistungen. Dieser obliegt auch die Aufsicht ueber die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Anwaelte. Die Disziplinargewalt wird durch das Obergericht in Vaduz ausgeuebt. Liechtensteinische Rechtsanwaelte sind berechtigt, vor allen Behoerden und Gerichten des Landes aufzutreten, d.h. es bestehen weder oertliche noch sachliche Zulassungsbeschraenkungen.

 

Anwaltszwang:

Ein gesetzlicher Anwaltszwang besteht in Leichtenstein nur fuer die Schlussverhandlung vor dem Fuerstlichen Kriminalgericht. In allen Zivil- und Verwaltungssachen sowie in saemtlichen Strafverfahren wegen Vergehen und Uebertretungen besteht keine Anwaltspflicht, dies selbst vor den Rechtsmittelinstanzen. Dennoch lassen sich die meisten Parteien, abgesehen von Bagatellsachen, rechtsfreundlich vertreten. Aufgrund der meist komplexen materiellen und formellen Rechtsfragen ist dies auch empfehlenswert.

 

Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidiger:

Fuer natuerliche Personen, die nicht die liechtensteinische Staatsangehoerigkeit besitzen oder ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, besteht ein Anspruch auf Verfahrenshilfe nur insoweit, als die Gegenseitigkeit durch StaatsvertrŠge vorgesehen ist oder Gegenrecht gehalten wird. Ein voelkerrechtlicher Vertrag in diesem Sinne besteht aktuell nur mit der Republik Oesterreich. Juristische Personen haben keinen Anspruch auf Amenrecht.

Anwaltsgebuehren:

Die Rechtsanwaltsgebuehren bemessen sich entweder nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und dessen Verordnung, nach den autonomen Honorarrichtlinien oder nach vertraglicher Vereinbarung. Oft werden in Liechtenstein Stundensatzvereinbarungen getroffen. Hierfuer sehen die autonomen Honorarrichtlinien CHF 350.00 bis CHF 1'000.00 pro Stunde, abhaengig von Streitwert, Haftungsrisiko und Schwierigkeit des Sachverhaltes vor. Eine quota litis Vereinbarung (Erfolgsbeteiligung) ist unzulŠssig. Ein vom Streitgegenstand unabhaengiges Erfolgshonorar ist zulaessig.

 

Gebuehren/Kostentragung:

In gerichtlichen Verfahren werden durch das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auferlegt. Allfaellige Mehrkosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen traegt die obsiegende Partei selbst.

 

Vermittlungsverfahren:

Eine Besonderheit stellt das in Liechtenstein vor Einleitung eines Zivilprozesses obligatorisch vorgesehene Vermittlungsverfahren dar. In jeder Gemeinde versucht eine ehrenwerte Person als Mediator (Vermittler) den bevorstehenden Zivilprozess zu schlichten. Bleibt dieser Vermittlungsversuch erfolglos, so ist die Protokollabschrift dieses Vermittlungsversuches als sogenannter Leitschein der Klage beizulegen. Der Leitschein stellt eine Prozessvoraussetzung dar.