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Griechenland.
Zulassung/Zuständigkeit: RechtsanwŠlte in Griechenland werden per Dekret des Justizministers zugelassen. In jedem der 61 griechischen Regierungsbezirke gibt es ein Landgericht mit jeweils eigener Rechtsanwaltskammer (Pflichtmitgliedschaft) mit DisziplinarzustŠndigkeit. Von den Ÿber 21000 griechischen RechtsanwŠlten sind Ÿber 13 000 in Athen zugelassen. Auftreten darf der griechische Rechtsanwalt in Zivilsachen nur im šrtlichen ZustŠndigkeitsbereich der Kammer, in der er Mitglied ist. Vor Gerichten in anderen Kammerbezirken bedarf er der Mitwirkung eines šrtlichen Kammermitglieds. Eine Ausnahme bilden die Kammerbezirke Athen und PirŠus. Den dort zugelassenen RechtsanwŠlten ist gestattet, auch im jeweils anderen Kammerbezirk aufzutreten. UneingeschrŠnkte Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts besteht vor allen Strafgerichten des Landes. Die Funktion des Patentanwalts ist in Griechenland unbekannt und wird von RechtsanwŠlten wahrgenommen.
Anwalts-/Notarzwang: Vor Strafgerichten (Ausnahme: Areopag und Schwurgerichte), Amtsgerichten und in einstweiligen VerfŸgungsverfahren besteht kein Anwaltszwang, d.h. die betroffene Partei kann sich selbst ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vertreten. Vor allen anderen griechischen Gerichten gilt grundsŠtzlich Anwaltszwang.
Eine Besonderheit gilt fŸr notarielle VertrŠge: Ein notarieller Vertrag mit einem Gegenstandswert von Ÿber 5.000.000 Dr. (ca. 15.000 Û ) in Athen und PirŠus bzw. Ÿber 750.000 Dr. ( ca. 2.225 Û ) im Ÿbrigen Land darf nur unter Mitwirkung von RechtsanwŠlten abgeschlossen werden. Bei der notariellen GrŸndung einer Gesellschaft ist nur die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vorgeschrieben.
Prozesskostenhilfe: Wer in Zivilverfahren nach seinen persšnlichen und wirtschaftlichen VerhŠltnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, kann bei dem Gericht der Hauptsache Prozesskostenhilfe beantragen. Liegt die Bewilligung vor, gilt diese fŸr alle Instanzen und Gerichte einschlie§lich einer etwaigen Zwangsvollstreckung. Die gegebenenfalls durch Urteil auferlegte Verpflichtung, die Kosten der Gegenseite zu tragen, wird von der Prozesskostenhilfe nicht umfasst.
AnwaltsgebŸhren: In Zivilverfahren erhŠlt der Rechtsanwalt des KlŠgers berechnet aus dem Streitwert 2 % fŸr die Klageerhebung, 1% fŸr die Fertigung der SchriftsŠtze und Verhandlung der Klage sowie fŸr jeden weiteren Verhandlungstag. Der Vertreter des Beklagten erhŠlt 2% fŸr die Fertigung der SchriftsŠtze und die erste Verhandlung, 1% fŸr jeden weiteren Verhandlungstag. Kann ein Streitwert nicht festgelegt werden, betrŠgt das Mindesthonorar 14.000 Dr. fŸr die Klageerhebung und 7.000 Dr. fŸr jeden Verhandlungstag.
GebŸhren-/Kostentragung: Zwar trŠgt nach Art. 176 ZPO die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens, in den meisten FŠllen werden die Kosten des Verfahrens jedoch nach Art.178,179 ZPO durch das Gericht gegeneinander aufgehoben, sodass letztlich jede Partei ihre eigenen Kosten trŠgt.